Gründe:
Die Beschwerde ist begründet; die Revision ist zuzulassen.
1. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist im Streitfall die Frage entscheidungserheblich, unter welchen Umständen eine Betriebsstätte i.S. von § 8 Nr. 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m. § 12 der Abgabenordnung (AO 1977) bei mehreren Bauausführungen anzunehmen ist, die sich zeitlich überschneidend insgesamt über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinziehen. Diese Frage wird gesetzlich nicht beantwortet; § 12 Satz 2 Nr. 8 AO 1977 regelt lediglich die Fälle mehrerer zeitlich nebeneinander bestehender oder aufeinander folgender Bauausführungen (vgl. § 12 Satz 2 Nr. 8 Buchst. b und c AO 1977). In Rechtsprechung und Literatur ist sie umstritten. Teilweise wird unter Berufung auf § 12 Satz 2 Nr. 8 Buchst. c AO 1977 gefolgert, in diesem Fall sei erst recht von Betriebsstätten auszugehen (Scholtz in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 12 Rz. 21; Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 12 AO Tz. 18; Buciek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 12 AO Rz. 44), teilweise wird dies mit der Vorinstanz verneint (FG Köln, Urteil vom 30. Juni 1983 IX 104/80 G, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1984, 187; Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 12 Rz. 41).