Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage nur behauptet, ohne hinreichend darzulegen, warum diese über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 6,1, m.w.N.). Der Hinweis, beim Bundesfinanzhof (BFH) seien bereits Revisionsverfahren in ähnlichen Fällen anhängig und der BFH habe einen vergleichbaren Sachverhalt noch nicht entschieden, reicht nicht aus (Gräber/Ruban, a.a.O. Anm. 62). Das gleiche gilt für das Vorbringen der Kläger, die Entscheidung des Finanzgerichts weiche von der in einem Schreiben des Bundesministers der Finanzen veröffentlichten Auffassung der Finanzverwaltung ab. Hieraus ergibt sich noch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, sondern nur, daß die angefochtene Entscheidung nach Meinung der Kläger materiell-rechtlich fehlerhaft ist (BFH-Beschlüsse vom 11. März 1992 II B 119/91, BFH/NV 1993, 172, und vom 31. Juli 1995 V B 1/95, BFH/NV 1996, 216, unter 2.).
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
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