Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass das Finanzgericht (FG) dadurch, dass es den Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Verlegung der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat, einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begangen hat. Denn die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
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