BFH - Beschluss vom 04.05.2006
VII R 14/06
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 29/04

BFH - Beschluss vom 04.05.2006 (VII R 14/06) - DRsp Nr. 2006/18906

BFH, Beschluss vom 04.05.2006 - Aktenzeichen VII R 14/06

DRsp Nr. 2006/18906

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), mit der er sich gegen die Entscheidung über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2003 wendet, als unbegründet abgewiesen. Es hat die Revision gegen sein --mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenes-- Urteil, das dem Kläger am 22. Februar 2006 zugestellt wurde, nicht zugelassen. Der Kläger hat mit am 21. März 2006 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten "Revision" eingelegt. Auf den Hinweis des Senats vom 4. April 2006, dass das FG die Revision nicht zugelassen habe, hat der Kläger nicht reagiert, sondern hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. April 2006 um Verlängerung der "Frist zur Revisionsbegründung" gebeten. Nachdem der Senat die beantragte Fristverlängerung für die Revisionsbegründung unter Hinweis auf die vom FG nicht zugelassene Revision abgelehnt hat, hat der Kläger mit am 12. April 2006 eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten beantragt, das als Revision bezeichnete Rechtsmittel als eine Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln.

II. Das als Revision aufzufassende Rechtsmittel ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).