I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, beantragte nach erfolgloser Anfechtung der Umsatzsteuerfestsetzungen für 1989 und 1990 --die mangels Steuererklärungen auf Schätzung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) beruhten-- den Erlaß von Umsatzsteuer für 1989 nebst Zinsen dazu sowie von Umsatzsteuer für 1990, Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen. Auch dieses Verfahren hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels, grundsätzlicher Bedeutung und Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) scheidet aus. Ein Verfahrensmangel liegt nach Ansicht der Klägerin darin, daß das FG über ihren Antrag, bei Unterliegen die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, nicht ausdrücklich entschieden habe. Das verstoße gegen § 105 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 FGO.
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