BFH - Beschluss vom 04.06.2003
IV B 141/02

BFH - Beschluss vom 04.06.2003 (IV B 141/02) - DRsp Nr. 2003/11972

BFH, Beschluss vom 04.06.2003 - Aktenzeichen IV B 141/02

DRsp Nr. 2003/11972

Gründe:

Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Erforderlichkeit einer Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und eines Verfahrensmangels nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.

1. Soweit die Kläger die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO stützen, fehlt es an der Darlegung, warum der Rechtssache über den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).