BFH - Beschluss vom 04.06.2003
XI B 91/02
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 249/2000

BFH - Beschluss vom 04.06.2003 (XI B 91/02) - DRsp Nr. 2003/15656

BFH, Beschluss vom 04.06.2003 - Aktenzeichen XI B 91/02

DRsp Nr. 2003/15656

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Stützt sich die Nichtzulassungsbeschwerde --wie im Streitfall-- auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, so ist die Beschwerde nur dann in zulässiger Form begründet, wenn innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 FGO die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben. Die Verfahrensrüge muss schlüssig geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 48, m.w.N.). Daran fehlt es.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen zwar, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (vgl. § 119 Nr. 1 FGO), weil ihr Antrag auf Ablehnung des Richters X wegen Besorgnis der Befangenheit zu Unrecht abgelehnt worden sei und die Richter Y und Z den Befangenheitsantrag willkürlich abgelehnt hätten. Die genannten Richter hätten im Urteil weder über Befangenheitsanträge noch in der Sache entscheiden dürfen.

Die Kläger haben aber Befangenheitsgründe (vgl. § 51 FGO i.V.m. § 42 der -- --) weder im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) noch im Beschwerdeverfahren in schlüssiger Form vorgetragen.