Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gegen den Beschluss des Finanzgerichts vom 5. Januar 2007, durch den es über eine Erinnerung wegen Festsetzung des Streitwertes entschieden hat, Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie aus, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob "für eine nach Erledigung der Hauptsache erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage, die keine quantitative, sondern lediglich eine rein qualitative Feststellung zum Inhalt hat, der nicht mehr gegebene Streitwert der ehemaligen Hauptsache für die Kostenfestsetzung als Streitwert herangezogen werden kann".
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn gemäß § 128 Abs. 4 der ist die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten nicht gegeben. Dies gilt auch für eine Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. November 2002 , BFH/NV 2003, ).
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