BFH - Beschluß vom 04.07.2000
II B 178/99

BFH - Beschluß vom 04.07.2000 (II B 178/99) - DRsp Nr. 2000/7375

BFH, Beschluß vom 04.07.2000 - Aktenzeichen II B 178/99

DRsp Nr. 2000/7375

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wurde nicht fristgerecht begründet.

Gemäß § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. In der Beschwerdeschrift muss der Zulassungsgrund dargelegt werden. Die Frist zur Begründung kann nicht verlängert werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 1968 I B 21/68, BFHE 93, 410, BStBl II 1968, 824).

Gegen das am 21. Oktober 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger zwar rechtzeitig am 22. November 1999 mit Telefax vom selben Tag Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet, sondern die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt.