Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Bestehen schon erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht dargelegt haben, dass und in welcher Weise die von ihnen aufgeworfenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, also noch umstritten und daher klärungsbedürftig sind (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), so fehlt es ohne weiteres an der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfragen.
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