BFH - Beschluß vom 04.07.2000
VII B 124/00

BFH - Beschluß vom 04.07.2000 (VII B 124/00) - DRsp Nr. 2000/7326

BFH, Beschluß vom 04.07.2000 - Aktenzeichen VII B 124/00

DRsp Nr. 2000/7326

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 der Finanzgerichsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur innerhalb der Frist eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils schriftlich einzulegen, sondern es ist zugleich in dieser Beschwerdeschrift, ggf. auch in einem anderen Schriftsatz, der innerhalb der bezeichneten Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht (§ 115 Abs. 3 Satz 2 FGO) eingehen muss, mindestens einer der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe geltend zu machen. Die Nichtzulassungsbeschwerde muss mithin innerhalb der Rechtsmittelfrist auch begründet werden.