BFH - Beschluß vom 04.07.2001
VIII B 70/00

BFH - Beschluß vom 04.07.2001 (VIII B 70/00) - DRsp Nr. 2001/13503

BFH, Beschluß vom 04.07.2001 - Aktenzeichen VIII B 70/00

DRsp Nr. 2001/13503

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) -- FGO a.F. --.

1. Die Darlegung der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) erfordert, dass die Beschwerdeschrift einen abstrakten Rechtssatz der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) benennt und einem gleichfalls abstrakten und für das vorinstanzliche Urteil tragenden Rechtssatz gegenüberstellt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63, m.w.N.). Die Rüge ist demnach unschlüssig, wenn sie --wie in der Beschwerdeschrift des anhängigen Verfahrens-- sowohl die Rechtssätze des angezogenen BFH-Urteils als auch diejenigen des finanzgerichtlichen Urteils in wesentlichen Teilen unzutreffend oder unvollständig wiedergibt.