BFH - Beschluss vom 04.07.2002
I B 49/01

BFH - Beschluss vom 04.07.2002 (I B 49/01) - DRsp Nr. 2002/17422

BFH, Beschluss vom 04.07.2002 - Aktenzeichen I B 49/01 - Aktenzeichen I B 50/01 - Aktenzeichen I B 51/01

DRsp Nr. 2002/17422

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt hat.

Das FA führte bei der Klägerin, einer GmbH, eine Betriebsprüfung durch. Gegen den ihr übersandten Bericht über diese Prüfung legte die Klägerin einen Einspruch ein, den das FA am 7. Juni 1999 als unzulässig zurückwies.

Im Anschluss an die Betriebsprüfung erließ das FA gegenüber der Klägerin geänderte Steuerbescheide für die Streitjahre. Diese Bescheide tragen das Datum 21. Mai 1999; wann die Klägerin sie tatsächlich erhalten hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Körperschaftsteuerbescheid 1994 wurde später aus hier nicht entscheidungserheblichen Gründen zugunsten der Klägerin geändert; den Änderungsbescheid hat die Klägerin gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der seinerzeit geltenden Fassung zum Gegenstand des (erstinstanzlichen) Klageverfahrens gemacht.