BFH - Beschluß vom 04.07.2002
IX B 24/02

BFH - Beschluß vom 04.07.2002 (IX B 24/02) - DRsp Nr. 2002/12523

BFH, Beschluß vom 04.07.2002 - Aktenzeichen IX B 24/02

DRsp Nr. 2002/12523

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Bestellung eines Notanwalts hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage (Az. IX S 1/02) als unbegründet abgelehnt. Die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

2. Unabhängig davon sind in der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO auch nicht gegeben.