BFH - Beschluss vom 04.07.2003
VIII R 11/03
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen V 252/98

BFH - Beschluss vom 04.07.2003 (VIII R 11/03) - DRsp Nr. 2004/11109

BFH, Beschluss vom 04.07.2003 - Aktenzeichen VIII R 11/03

DRsp Nr. 2004/11109

Gründe:

Gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat.

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Das FG hat vielmehr ausdrücklich im Tenor des Urteils ausgesprochen, dass die Revision nicht zugelassen wird, und in den Gründen ausgeführt, dass die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 FGO beruht.

Vorinstanz: FG Hamburg, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen V 252/98