I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb ein Unternehmen mit dem Unternehmensgegenstand Holz- und Bautenschutz. Mit seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1998 machte er u.a. Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der X-GmbH in Höhe von 22 499,03 DM geltend.
Die Verhandlungen über die im Streit befindlichen Bauleistungen hatte ein Herr Y geführt, der auch deren Ausführungen überwachte und die Barzahlungen des Klägers entgegennahm. Die Quittungen waren mit dem Namen des Geschäftsführers der X-GmbH Z unterzeichnet.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der X-GmbH in dem geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 25. September 2000 nicht zum Abzug zu, weil er davon ausging, dass die abgerechneten Leistungen nicht von der Rechnungsausstellerin, sondern von Herrn Y ausgeführt worden seien. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
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