Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --); auch erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Streitfall (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).
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