BFH - Beschluss vom 04.07.2006
X B 3/06
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1516/05

BFH - Beschluss vom 04.07.2006 (X B 3/06) - DRsp Nr. 2006/21097

BFH, Beschluss vom 04.07.2006 - Aktenzeichen X B 3/06

DRsp Nr. 2006/21097

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) "im Hinblick auf die Fortbildung des Rechts und/oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt.

1. Für eine schlüssige (substantiierte) Darlegung des Zulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).