Die Beschwerde ist --bei erheblichen Zweifeln an der ausreichenden Darlegung der Zulassungsgründe-- jedenfalls nicht begründet; die Revision ist deshalb nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
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