Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen --ungeachtet teilweise erheblicher Bedenken an der ausreichenden Darlegung der Zulassungsgründe-- jedenfalls unbegründet.
1. Erlass eines Prozess- statt eines Sachurteils
a) Zu Unrecht rügen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), dass das Finanzgericht (FG) die Klage, soweit sie auf die Erteilung einer verbindlichen Zusage bzw. Auskunft entsprechend der von ihnen geäußerten Rechtsauffassung sowie hilfsweise auf eine entsprechende Neubescheidung gerichtet war, durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen hat.
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