I. Wegen rückständiger Umsatzsteuer in Höhe von ca. 202 000 EUR ließ der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) eine Sicherungshypothek für ein der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) gehörendes Grundstück eintragen. Der Sicherungshypothek vorrangig waren im Grundbuch Fremdgrundschulden in Höhe von rd. 250 000 EUR ausgewiesen. Nach Angaben des FA valutierten diese Grundschulden noch in Höhe von 73 640 EUR.
Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung pfändete das FA die für das Grundstück entstandenen und noch entstehenden Eigentümergrundschulden der Klägerin sowie die Ansprüche der Klägerin auf Grundbuchberichtigung und Herausgabe des Grundschuldbriefes.
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