Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO sind nicht gegeben.
1. Der Streitfall hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch dann erfüllt sein kann, wenn eine gegen Entgelt am Markt erbrachte Tätigkeit nur einem einzigen Marktteilnehmer angeboten wird (BFH-Urteile vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464; vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505; vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259; BFH-Beschluss vom 28. Januar 2003 VIII B 227/02, BFH/NV 2003, 905).
2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
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