Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
Nach Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) im Hinblick auf die Frage zu, ob die Finanzbehörden und Steuergerichte eigenständig entscheiden dürfen, dass Steuerhinterziehung vorliege und deshalb die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) zehn Jahre betrage, oder ob, wie die Kläger meinen, nur die Strafgerichte das Vorliegen von Steuerhinterziehung feststellen können. Das Vorbringen der Kläger dazu genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.
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