I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24. Juli 2003 mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 1. April 2004 X B 128/03 als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 27. Mai 2004 mit 334 EURO angesetzt.
Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Er macht geltend, es seien keine Gebühren anzusetzen, weil weder ein Antrag gestellt noch die Nichtzulassungsbeschwerde begründet worden sei.
II. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz.
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