BFH - Beschluss vom 04.08.2006
V B 163/04
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2514/02

BFH - Beschluss vom 04.08.2006 (V B 163/04) - DRsp Nr. 2006/28232

BFH, Beschluss vom 04.08.2006 - Aktenzeichen V B 163/04

DRsp Nr. 2006/28232

Gründe:

I. Am 16. März 1992 errichtete die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1 (Klägerin zu 1) mit dem Schweizer Kaufmann X die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 2 (Klägerin zu 2), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Zu gemeinsam vertretungsberechtigten Geschäftsführern wurden die Klägerin zu 1 und X bestellt. Die Klägerin zu 2 wurde beim Gewerbeamt des Landkreises Z sowie beim Beklagten und Beschwerdegegner (dem damals zuständigen Finanzamt Z --FA--) angemeldet.

Durch Beschluss vom 22. Februar 1994 wies das Amtsgericht die Anmeldung der Klägerin zu 2 zur Eintragung in das Handelsregister rechtskräftig ab, weil sie trotz Beanstandung ihrer Firma diese nicht geändert hatte.

Die Klägerin zu 2 war in den Streitjahren 1992 und 1993 werbend tätig, gab aber keine Umsatzsteuererklärungen ab. Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung erließ das FA auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung Umsatzsteuerbescheide für 1992 und 1993. Diese Steuerbescheide gab das FA X und der Klägerin zu 1 jeweils mit dem Zusatz "für Firma B-GmbH i.G." bekannt.

Gegen die Bescheide legte "im Namen unseres Mandanten, Herrn X" ein von ihm bevollmächtigter Rechtsanwalt Einspruch ein.