BFH - Beschluss vom 04.08.2006
V B 98/04
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 14.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1484/01

BFH - Beschluss vom 04.08.2006 (V B 98/04) - DRsp Nr. 2007/795

BFH, Beschluss vom 04.08.2006 - Aktenzeichen V B 98/04

DRsp Nr. 2007/795

Gründe:

I. Über das Vermögen der ... GmbH (GmbH) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 3. März 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war zuvor alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Außerdem hatte er ein Geschäftslokal und ein Büro an die GmbH vermietet.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte seit 1996 eine umsatzsteuerliche Organschaft --mit dem Kläger als Organträger der GmbH-- angenommen. Mit Bescheid vom 17. April 2000 setzte das FA Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Dezember 1999 in Höhe von ... DM gegen den Kläger fest. Während des Einspruchsverfahrens erließ das FA einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 1999, mit dem es die Umsatzsteuer auf ... DM festsetzte.

Einspruchsverfahren und Klage blieben ohne Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung des Insolvenzverwalters der GmbH seien nicht erfüllt, weil die Rechtswirkungen des Umsatzsteuerfestsetzungsverfahrens des Klägers nicht in einer Weise in die Rechte der GmbH eingriffen, dass die Entscheidung nur einheitlich, also auch gegenüber der GmbH ergehen könne.