BFH - Beschluss vom 04.08.2006
VII E 4/06

BFH - Beschluss vom 04.08.2006 (VII E 4/06) - DRsp Nr. 2006/24487

BFH, Beschluss vom 04.08.2006 - Aktenzeichen VII E 4/06

DRsp Nr. 2006/24487

Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hat mit Schreiben vom 21. November 2005 Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts vom ... eingelegt. Hierbei war er nicht ordnungsgemäß vertreten, wie es § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangt. Die Senatsgeschäftsstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) wies den Kostenschuldner mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 auf diesen Mangel hin und teilte ihm gleichzeitig mit, dass ein Rechtsmittel, das nicht von einer vertretungsberechtigten Person eingelegt worden sei, unzulässig und kostenpflichtig sei. Daraufhin teilte der Kostenschuldner mit, dass er an einer Fortführung des Rechtsstreits kein Interesse mehr habe, weil er zwischenzeitlich eine positive Antwort des Finanzamts (FA) erhalten habe. Der Senat wertete dies als Rücknahme der Beschwerde und stellte das Verfahren ein. In der Folge setzte die Kostenstelle des BFH mit Kostenrechnung vom 6. Februar 2006 die vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 136 EUR an.

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Er ist der Meinung, dass er wegen des für ihn positiven Bescheids des FA keine Kosten tragen müsse.