Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) --dem ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrund-- liegen ersichtlich nicht vor.
Zu Unrecht machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) diesen Zulassungsgrund mit der Begründung geltend, ihr Antrag auf Ablehnung des den Streit entscheidenden Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit hätte nicht als unzulässig verworfen werden dürfen.
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