BFH - Beschluss vom 04.09.2002
I B 145/01
Normen:
AO (1977) §§ 69 171 Abs. 10 § 191 Abs. 1, 3 S. 2, 3, 4 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 199, 95
BStBl II 2003, 223
DB 2002, 2252
DStR 2002, 1857
NJW 2003, 1832
wistra 2003, 27
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 19.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 9160/01

BFH - Beschluss vom 04.09.2002 (I B 145/01) - DRsp Nr. 2002/15567

BFH, Beschluss vom 04.09.2002 - Aktenzeichen I B 145/01

DRsp Nr. 2002/15567

»1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass haftungsbegründende Pflichtverletzungen gemäß § 69 AO 1977 --nur-- die Nichtabgabe der Steuererklärungen und die Nichtabführung der sich insoweit ergebenden Zahlungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen sind, nicht jedoch --zusätzlich-- der Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit der Steuerzahlungen und der Eintritt eines Schadens auf Seiten der Finanzverwaltung. Mit der so verstandenen Verwirklichung des Haftungstatbestandes beginnt zugleich der Lauf der Haftungsverjährung gemäß § 191 Abs. 3 Satz 3 AO 1977. 2. Es ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Hemmung des Fristablaufs gemäß § 191 Abs. 3 Satz 4 2. Alternative AO 1977 unabhängig davon ist, ob die der Haftung zugrunde liegende Steuer vor oder nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist für den Erlass des Haftungsbescheides gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 festgesetzt worden ist. 3. Es ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheides bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 nur im Falle der Haftung gemäß § 70 AO 1977 verlängert wird, in anderen Haftungsfällen jedoch nicht.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 69 171 Abs. 10 § 191 Abs. 1, 3 S. 2, 3, 4 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Gründe: