BFH - Beschluss vom 04.09.2007
V B 226/06
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3447/04

BFH - Beschluss vom 04.09.2007 (V B 226/06) - DRsp Nr. 2007/23610

BFH, Beschluss vom 04.09.2007 - Aktenzeichen V B 226/06

DRsp Nr. 2007/23610

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist als örtlicher gemeinnütziger Verein Mitglied eines anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege i.S. des § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) i.V.m. § 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Nach seiner Satzung ist sein Tätigkeitsbereich u.a. der "Blutspendedienst". Den medizinisch-technischen Teil der Gewinnung von Blutkonserven führt die rechtlich selbständige gemeinnützige Blutspendedienst GmbH (gGmbH) durch, die auch eine Spenderkartei unterhielt, die Spender zu den Terminen einlud, Werbeplakate für die Termine drucken ließ und die benötigten Räume anmietete. Die ganz überwiegend durch unbezahlte, ehrenamtliche Helfer durchgeführte Mitwirkung des Klägers bestand im Wesentlichen in der konkreten Durchführung der Spendertermine und der Betreuung der Spender. Hierfür erhielt er im Streitjahr 1993 von der gGmbH je Spender eine Pauschale.