Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin) ist zwar nicht wegen fehlender Prozessfähigkeit unzulässig.
Die Klägerin verfügte nach den den Senat bindenden und nicht mit zulässigen Rügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) seit der Amtsniederlegung ihres Notgeschäftsführers im August 2006 zunächst über keinen Geschäftsführer mehr. Dies führte zu der vom FG angenommenen Prozessunfähigkeit der Klägerin nach § 58 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Klägerin hat aber zwischenzeitlich während des Beschwerdeverfahrens ihre Prozessfähigkeit wiedererlangt. Denn sie hat auf ein entsprechendes Berichterstatterschreiben mitgeteilt und nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer zu 2. am ... Dezember 2007 als ihr neuer Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen wurde. Dieser hat durch sein Auftreten für die Klägerin die Prozessführung im Beschwerdeverfahren genehmigt (vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 76, 81, m.w.N.).
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