BFH - Beschluß vom 04.10.2000
IV R 33/00; IV R 34/00; IV R 35/00; IV R 36/00

BFH - Beschluß vom 04.10.2000 (IV R 33/00; IV R 34/00; IV R 35/00; IV R 36/00) - DRsp Nr. 2000/10359

BFH, Beschluß vom 04.10.2000 - Aktenzeichen IV R 33/00; IV R 34/00; IV R 35/00; IV R 36/00

DRsp Nr. 2000/10359

Gründe:

Der 1916 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war vor seiner Pensionierung ..., ließ sich später als Steuerberater nieder und betätigte sich auch als Vermögensverwalter. Nachdem der Kläger seit 1980 keine Einkommensteuererklärungen mehr abgegeben hatte, wurde 1991 ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet. Aufgrund der Ermittlungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zu dem Ergebnis, dass in erheblichem Umfang Steuern hinterzogen worden waren. Für die Streitjahre 1981 bis 1994 ergingen u.a. entsprechende Einkommensteuerbescheide. Nach nur teilweise erfolgreichen Einsprüchen erhob der Kläger insoweit Klage. Außerdem erhob er eine Untätigkeitsklage, mit der er sich gegen die Vorauszahlungsbescheide über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für die Streitjahre 1997 und 1998 wandte.

Mit Urteilen vom 24. November 1999 gab das Finanzgericht (FG) den Klagen betreffend die Einkommensteuer 1983 bis 1986 und 1989 zu einem kleinen Teil statt und wies sie im Übrigen als unbegründet ab. Die Revision ließ das FG in keinem Fall zu.