BFH - Beschluß vom 04.10.2001
V B 85/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 364

BFH - Beschluß vom 04.10.2001 (V B 85/01) - DRsp Nr. 2002/896

BFH, Beschluß vom 04.10.2001 - Aktenzeichen V B 85/01

DRsp Nr. 2002/896

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragten beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1998, Vermögensteuerbescheide zum 1. Januar 1991 bis zum 1. Januar 1996 sowie der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 1989 bis 1995 und hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zu untersagen, bestimmte Wertpapiere aus dem bezeichneten Depot zu veräußern und das Depot aufzulösen. Des Weiteren beantragten sie, das FA anzuweisen, ab "sofort keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragsteller ohne Zustimmung des Gerichts auszubringen und die Einziehung des gepfändeten Depots.... einstweilen zu unterlassen".

Das FG hat mit Beschluss vom 28. Mai 2001 die Verfahren der Antragstellerin zu 2 wegen Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 1989 bis 1995 abgetrennt und die abgetrennten Verfahren eingestellt.