BFH - Beschluss vom 04.10.2006
VII S 16/06 (PKH)

BFH - Beschluss vom 04.10.2006 (VII S 16/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2006/29146

BFH, Beschluss vom 04.10.2006 - Aktenzeichen VII S 16/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/29146

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) auf Rückzahlung wegen fälliger Säumniszuschläge gepfändeten Arbeitslosengeldes ab, weil über Streitigkeiten dieser Art durch Bescheid gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zu entscheiden und dieses Verfahren noch nicht durchgeführt worden sei. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist dem Kläger am 13. Februar 2006 zugestellt worden. Am 14. Februar 2006 wandte er sich an das FG mit der Aufforderung, die Revision zuzulassen, da eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) "mangels Finanzen und Rechtsvertreter nicht geführt werden" könne. Das FG wies mit Antwortschreiben vom 22. März 2006 auf die ergangene Entscheidung und die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung hin.

Mit am 28. März 2006 beim BFH eingegangenen Schreiben hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen das finanzgerichtliche Urteil wegen Nichtzulassung der Revision beantragt.