BFH - Beschluss vom 04.10.2006
X B 114/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 657/01

BFH - Beschluss vom 04.10.2006 (X B 114/06) - DRsp Nr. 2006/27735

BFH, Beschluss vom 04.10.2006 - Aktenzeichen X B 114/06

DRsp Nr. 2006/27735

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die rechtliche Beurteilung von wiederkehrenden Leistungen, welche die Kläger --zusammen veranlagte Eheleute-- an den (während des Klageverfahrens verstorbenen) Vater des Klägers und seine Stiefmutter --die Beigeladene und Beschwerdeführerin (Beigeladene)-- anlässlich der Übergabe von Vermögen erbracht haben.

Die betreffenden wiederkehrenden Zahlungen waren zunächst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen des Vaters und der Stiefmutter des Klägers mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteuert und bei den Einkommensteuerfestsetzungen gegenüber den Klägern als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgezogen worden.

Nach einer Außenprüfung beim Kläger erließ der Beklagte (das Finanzamt --FA--) gegenüber den zusammen veranlagten Eltern des Klägers die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1996. Mit ihren dagegen erhobenen Einsprüchen machten die Eltern des Klägers geltend, dass es sich bei den streitigen wiederkehrenden Zahlungen um nicht steuerbare Unterhaltsleistungen gehandelt habe.

Das FA zog die Kläger unter Hinweis auf § 360 Abs. 3 i.V.m. § 174 Abs. 4 und 5 der Abgabenordnung (AO 1977) zum Einspruchsverfahren der Eltern hinzu.