BFH - Beschluss vom 04.10.2006
X B 54/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 685/01

BFH - Beschluss vom 04.10.2006 (X B 54/06) - DRsp Nr. 2006/27312

BFH, Beschluss vom 04.10.2006 - Aktenzeichen X B 54/06

DRsp Nr. 2006/27312

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht schlüssig dargelegt.

a) Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung des angegriffenen FG-Urteils von der Rechtsprechung des BFH (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), so muss er die (vorgeblichen) Divergenzentscheidungen des BFH so genau bezeichnen, dass die Identität der Urteile zweifelsfrei ermittelt werden kann. Die betreffenden BFH-Urteile sind mit Datum und Aktenzeichen bzw. Fundstelle zu benennen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 41, m.w.N.). Außerdem muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz 42).