Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegen nicht vor.
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) erfordert, die Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten und im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähigen Rechtsfrage substantiiert darzulegen. Dazu ist regelmäßig neben anderem auch eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), mit den Äußerungen im Schrifttum sowie mit gegebenenfalls veröffentlichten Verwaltungsmeinungen zu der vermeintlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage geboten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Januar 2005 III B 91/04, BFH/NV 2005, 1141, m.w.N.).
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