BFH - Beschluss vom 04.11.2002
VI B 73/02

BFH - Beschluss vom 04.11.2002 (VI B 73/02) - DRsp Nr. 2003/1361

BFH, Beschluss vom 04.11.2002 - Aktenzeichen VI B 73/02

DRsp Nr. 2003/1361

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die erhobene Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) kann keinen Erfolg haben.

Die Vorinstanz hat aufgrund tatrichterlicher Würdigung des konkreten Sachverhalts einen hinreichenden Nachweis der geltend gemachten Fahrtkosten verneint. Die Beweiswürdigung des Finanzgerichts --FG-- (vgl. § 96 Abs. 1 FGO) ist der Nachprüfung durch den Bundesfinanzhof (BFH) weitgehend entzogen; sie ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorgekommen sind (ständige Rechtsprechung; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 118 Rz. 30). Derartige Verstöße sind im Streitfall nicht erkennbar.

Insbesondere greift die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht durch, das FG habe eine nach den Akten klar feststehende Tatsache nicht berücksichtigt. Die vom Kläger zum Beweis der durchgeführten Fahrten für maßgeblich gehaltenen Kontenübersichten sind in der Vorentscheidung ausdrücklich erwähnt. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dieser Umstand sei in die Überzeugungsbildung des FG nicht mit eingeflossen und nicht verarbeitet worden (vgl. BFH-Beschluss vom 28. November 2001 I B 169/00, BFH/NV 2002, 774, m.w.N.).