BFH - Beschluss vom 04.11.2003
V B 29/03
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1668/00

BFH - Beschluss vom 04.11.2003 (V B 29/03) - DRsp Nr. 2004/894

BFH, Beschluss vom 04.11.2003 - Aktenzeichen V B 29/03

DRsp Nr. 2004/894

Gründe:

I. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1992 bis 1994 gegen den Kläger und Beschwerdegegner (Kläger). Das FA ließ Steuerbeträge, die dem Kläger, einem Bauunternehmer, von der Fa. X-GmbH (GmbH) berechnet worden waren, nicht mehr als Vorsteuerbeträge zum Abzug zu. Es war der Ansicht, die berechneten Leistungen habe die GmbH nicht erbracht.

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der GmbH als vorhanden an. Das FG war aufgrund einer Beweisaufnahme der Überzeugung, dass die berechneten Leistungen, die Vereinbarungen darüber und die Abrechnungen von dem ehemaligen Polier Z für die GmbH erbracht worden waren. Der Geschäftsführer der GmbH hatte dessen Tätigkeit nach der Überzeugung des FG gebilligt und die dadurch erteilte Duldungsvollmacht nicht widerrufen. Es sei nicht entscheidend, ob die GmbH die von ihr geschuldeten Leistungen mit einer Nachfolgegesellschaft ausgeführt und die Steuern dafür gezahlt habe.

Mit der gegen die Vorentscheidung gerichteten Beschwerde begehrt das FA Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).