BFH - Beschluss vom 04.11.2008
V B 114/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 400
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1305/05

BFH - Beschluss vom 04.11.2008 (V B 114/08) - DRsp Nr. 2009/2634

BFH, Beschluss vom 04.11.2008 - Aktenzeichen V B 114/08

DRsp Nr. 2009/2634

Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 15. Mai 2008 1 K 1305/05 die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Umsatzsteuer 1997 und 1998 als unzulässig abgewiesen.

Es hat durch Beschluss vom 18. September 2008 1 K 1305/05 die Anträge der Klägerin, den Tatbestand des Urteils vom 15. Mai 2008 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu berichtigen und zu ergänzen sowie das Urteil im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu berichtigen, als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit ihrem als "sofortige Beschwerde wegen greifbarer und offensichtlicher Rechts- und Gesetzeswidrigkeit" bezeichneten Rechtsbehelf vom 9. Oktober 2008. Sie beantragt, den Beschluss vom 18. September 2008 aufzuheben.

Das FG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 10. Oktober 2008 1 K 1305/05).

II.

Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

Entscheidungen des FG sind nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Einen derartigen Rechtsbehelf kennt die Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht.