BFH - Beschluss vom 04.11.2008
V S 2/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 400
Vorinstanzen:
BFH, V B 118/06,
BFH, V B 119/06,
FG Saarland, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 305/05
FG Saarland, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 306/05

BFH - Beschluss vom 04.11.2008 (V S 2/08) - DRsp Nr. 2009/2635

BFH, Beschluss vom 04.11.2008 - Aktenzeichen V S 2/08

DRsp Nr. 2009/2635

Gründe:

I.

Der Senat hat mit dem angefochtenen Beschluss auf die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision die Urteile des Finanzgerichts (FG) des Saarlandes vom 21. Juni 2006 1 K 305/05 und 1 K 306/05 aufgehoben und die Sachen an das FG zurückverwiesen. Von einer weiteren Begründung hat der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge. Zu deren Begründung macht sie u.a. geltend, der Senat habe sich in dem gerügten Beschluss mit ihrem Vortrag zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel nicht ausreichend auseinandergesetzt und den Rechtsstreit "greifbar gesetzes- und rechtswidrig" entschieden.

Die Klägerin beantragt,

die Verfahren V B 118/06 und V B 119/06 fortzusetzen.

Der Beklagte, Beschwerdegegner und Rügegegner (das Finanzamt --FA--) hat sich zu der Anhörungsrüge nicht geäußert.

II.

Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unzulässig, weil der Vortrag der Klägerin nicht geeignet ist, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO i.V.m. § 133a Abs. 2 Satz 6 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO).