I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Klägerin (Klägerin) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten für die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1994 durch Beschluß ab. Das FG führte aus, die Klage gegen den bezeichneten Umsatzsteuerbescheid, über die noch nicht entschieden worden sei, biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) hatte die Umsatzsteuer der Klägerin für 1994 auf 29013 DM festgesetzt. Er hatte dabei berücksichtigt, daß die Klägerin ihr Speiselokal nur bis zum 30. April 1994 geführt hatte. Ab 1. Mai 1994 hatte sie den Betrieb aufgegeben und die Gaststätte verkauft.
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