I. Auf Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) fand die Ausfuhrabfertigung von Stärke, die jeweils in 50 kg-Säcken verladen war, in mehreren Fällen außerhalb des Amtsplatzes der Zollstelle auf dem Betriebsgelände der Klägerin statt. Für diese Amtshandlungen erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) jeweils einen Kostenbescheid, die i.d.F. der während des Klageverfahrens ergangenen Kostenänderungsbescheide Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind. Das Finanzgericht (FG) hielt die dagegen gerichtete Klage u.a. deswegen für unbegründet, weil §
Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen, ob
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