BFH - Beschluß vom 05.02.2002
IV 71/01

BFH - Beschluß vom 05.02.2002 (IV 71/01) - DRsp Nr. 2002/7405

BFH, Beschluß vom 05.02.2002 - Aktenzeichen IV 71/01

DRsp Nr. 2002/7405

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihr am 20. Juni 1994 verstorbener Ehemann (E) waren Eigentümer von insgesamt 6,53 Hektar landwirtschaftlicher Nutzflächen. Diese waren teils Alleineigentum der Klägerin, teils Alleineigentum des E und teils gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten. Nach dem Tod des E führte die Klägerin, die E allein beerbt hat, eine Obstabfindungsbrennerei weiter. Einkommensteuerlich waren die Eheleute nie geführt worden, auch hatten sie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt.