BFH - Beschluß vom 05.02.2002
V B 115/01

BFH - Beschluß vom 05.02.2002 (V B 115/01) - DRsp Nr. 2002/4846

BFH, Beschluß vom 05.02.2002 - Aktenzeichen V B 115/01

DRsp Nr. 2002/4846

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erbrachte in den Streitjahren 1991 bis 1993 Beratungsleistungen für Unternehmer in den neuen Bundesländern. Er gab keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen und keine Jahresumsatzsteuererklärungen ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer für die Streitjahre in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden für 1991 bis 1993 aufgrund von geschätzten Besteuerungsgrundlagen fest. Dafür wertete das FA Feststellungen der Steuerfahndung des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen B (Steuerfahndung) aus, nach denen der Kläger Entgelte für Beratungsleistungen von mindestens 208 000 DM (für 1991), 115 000 DM (für 1992) und von 66 000 DM (für 1993) erhalten hatte. Von den auf diese Weise ermittelten Steuerbeträgen setzte das FA --ebenfalls geschätzte-- Vorsteuerbeträge ab.

Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück, u.a. weil der Kläger auch im Einspruchsverfahren keine Steueranmeldungen abgegeben hatte. Im Einspruchsverfahren hatte der Kläger u.a. vorgebracht, es sei gewollt gewesen, dass "alle Umsätze über diese Firmen" (gemeint waren die Firmen, unter deren Namen --als angeblich leistende Unternehmen-- die Beratung abgerechnet wurde) "zu verbuchen" seien.