BFH - Beschluß vom 05.02.2002
VII B 149/01

BFH - Beschluß vom 05.02.2002 (VII B 149/01) - DRsp Nr. 2002/6363

BFH, Beschluß vom 05.02.2002 - Aktenzeichen VII B 149/01

DRsp Nr. 2002/6363

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellt Wohntextilien her und vertreibt sie. Im Rahmen eines ihr mit Bescheid vom 23. April 1992 bewilligten und später erweiterten passiven Veredelungsverkehrs ließ sie verschiedene Textilwaren in Polen herstellen. Der Umfang der im passiven Veredelungsverkehr in Polen hergestellten Waren nahm im Laufe der Zeit erheblich zu. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin wurde festgestellt, dass die nach passiver Veredelung eingeführten Waren über einen längeren Zeitraum hinweg nicht der Differenzverzollung unterworfen wurden, sondern nur eine Verzollung des Veredelungsentgelts (Lohnkosten) stattfand. Für die hier in Rede stehende Sendung, die am 23. April 1993 zum freien Verkehr abgefertigt wurde, holte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) die Differenzverzollung nach und erhob mit dem angefochtenen Steueränderungsbescheid vom 17. April 1996 Zoll-Euro in Höhe von 570,69 DM nach. Einspruch und Klage blieben erfolglos.