BFH - Beschluß vom 05.02.2002
X S 7/01

BFH - Beschluß vom 05.02.2002 (X S 7/01) - DRsp Nr. 2002/4843

BFH, Beschluß vom 05.02.2002 - Aktenzeichen X S 7/01

DRsp Nr. 2002/4843

Gründe:

I. Die Antragsteller haben gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen Einkommensteuerbescheide für 1992 und 1993 sowie des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1992 Beschwerde erhoben. Danach haben sie beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen. Eine eigene Begründung dieses Antrags ist unterblieben.

Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag in der Sache ... die Beschwerde als unzulässig verworfen.

II. Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll ein Steuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.