BFH - Beschluss vom 05.02.2003
VII B 222/02

BFH - Beschluss vom 05.02.2003 (VII B 222/02) - DRsp Nr. 2003/5702

BFH, Beschluss vom 05.02.2003 - Aktenzeichen VII B 222/02

DRsp Nr. 2003/5702

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil in ihrer Begründung nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise die Voraussetzungen für einen der Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO (schlüssig) dargelegt sind.

Die Beschwerde trägt dazu sinngemäß vor, die Streitsache werfe die Rechtsfrage auf, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei Erlass des angefochtenen Abrechnungsbescheides gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der (widerlegbaren) Vermutung ausgehen durfte, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit der Auszahlung des aus der Einkommensteuerfestsetzung für die zusammen veranlagten Eheleute herrührenden Erstattungsbetrages an ihren Ehemann einverstanden sein würde, obwohl von der Klägerin ein Aufteilungsantrag gestellt worden sei. Das Finanzgericht (FG) habe die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene, durch höchstrichterliche Rechtsprechung belegte Rechtsansicht der Klägerin, dass nach Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld von Ehegatten die Anwendung des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG ausgeschlossen sei, in seinem Urteil weder erwähnt noch berücksichtigt.