BFH - Beschluss vom 05.02.2007
IX B 92/06
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 6282/04

BFH - Beschluss vom 05.02.2007 (IX B 92/06) - DRsp Nr. 2007/8149

BFH, Beschluss vom 05.02.2007 - Aktenzeichen IX B 92/06

DRsp Nr. 2007/8149

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sowie der Notwendigkeit einer Entscheidung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) ist nicht gegeben. Auf die von ihnen als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, es sei ein "durchaus häufig vorkommender Sachverhalt, dass ältere Objekte, die hinsichtlich ihrer Größe und Ausstattung nicht mehr den zeitgemäßen Wohnverhältnissen entsprechen, erworben werden und dann vom Erwerber unter erheblichem Aufwand ausstattungsmäßig und unter Veränderung der Wohnflächenverhältnisse neu gestaltet werden", kommt es bereits deshalb nicht an, weil das Finanzgericht (FG) keinen erheblichen Bauaufwand festgestellt hat.