BFH - Beschluss vom 05.02.2009
VIII B 95/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 2; FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1457/06

BFH - Beschluss vom 05.02.2009 (VIII B 95/08) - DRsp Nr. 2009/8076

BFH, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen VIII B 95/08

DRsp Nr. 2009/8076

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 2; FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

In dem zu Grunde liegenden Verfahren wegen Einkommensteuer 1997 bis 2003 waren zwischen dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) verschiedene materiell-rechtliche Punkte streitig.

In der Ladungsverfügung des Finanzgerichts (FG) vom 10. Januar 2008 zur mündlichen Verhandlung vom 6. März 2008 wurde darauf hingewiesen, dass auch die Frage angesprochen werden solle, innerhalb welcher Frist die Klage erhoben worden sei. Auf Rückfrage des Klägers vom 27. Februar 2008 teilte der Berichterstatter mit, dass nach Aktenlage die Einhaltung der einmonatigen Klagefrist fraglich sei angesichts des anzunehmenden Zeitpunkts des Zugangs der mit einfachem Brief übermittelten Einspruchsentscheidung.

In der mündlichen Verhandlung lehnte das FG eine beantragte Vertagung ab. Noch vor der Entscheidung über einen außerdem gestellten Befangenheitsantrag verließ der Kläger den Sitzungssaal und nahm an der weiteren Verhandlung nicht mehr teil.

Das FG wies die Klage ab, weil die Klage wegen Versäumung der Klagefrist bereits unzulässig sei, "im Übrigen" hinsichtlich aller Streitpunkte auch unbegründet.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.